Satzung

Satzung

Skiclub Ski & Fun Pielenhofen e.V.

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen „Skiclub Ski & Fun Pielenhofen e.V.“.

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Pielenhofen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR 1894 eingetragen.

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)       Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

 

§ 2       Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)       Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4)       Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

 

§ 3       Vereinstätigkeit

(1)       Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart im Bereich Skisport (Sportartenzuordnung Nr. 30 im BLSV)

Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung der Mitglieder im Skisport,
  • Förderung des Nachwuchses im Rennsport und Skilehrerwesen,
  • Durchführung von Skifahrten und Skikurse,
  • Ausbildung und Einsatz von satzungsgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Hilfskräften,
  • Abhalten von geordneten Sport-, Spiel- und Turnübungen,
  • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen, der Turn- und Sportgeräte, sowie des Ausbildungsmaterials,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kurse und sportliche Veranstaltungen,
  • Veranstaltungen zum Spaß und zur Freude in der Sportkultur.

(2)       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3)       Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

§ 4       Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)       Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)       Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung und im Rahmen der steuerlichen zulässigen Ehrenamtspauschale ausgeübt werden.

(3)       Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)       Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)       Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)       Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(7)       Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)       Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9)       Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

 

§ 5       Mitgliedschaft

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person ist ausgeschlossen.

(2)       Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3)       Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(4)       Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres aktives Wahlrecht.

(5)       Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(6)       Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

 

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch die von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)       Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(3)       Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

  1. a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
  2. b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  3. c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
  4. d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
  5. e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4)       Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5)       Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)       Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

  1. a) Verweis,
  2. b) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.

(7)       Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8)       Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 7       Beiträge

(1)       Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist in der Geschäftsordnung geregelt.

(2)       Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(3)       Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(4)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(5)       Die Mitgliedsbeiträge werden per SEPA – Lastschriftverfahren eingezogen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal in Rechnung zu stellen.

(6)       Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

(7)      Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Finanz- bzw. Geschäftsordnung.

(8)      Der rückständige Beitrag ist bis zu seinem Eingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn- und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.

 

§ 8       Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 9       Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 3. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer

(2)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3)       Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch in das jeweilige Amt berufen werden. Hierbei hat dieses kommissarisch berufene Vorstandsmitglied bis zur Wahl bei der nächsten Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(4)       Wiederwahl ist möglich.

(5)       Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachbesetzung im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann die Vollmacht des Vorstands durch eine Geschäftsordnung für den Verein beschränkt werden. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(7)       Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(8)       Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Geschäftsordnung des Vereines geregelt.

(9)       Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

 

§ 10     Vereinsausschuss

(1)       Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete.

(2)       Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3)       Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

§ 11     Mitgliederversammlung/Wahlen

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)       Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Zusätzlich erfolgt die Einladung durch Veröffentlichung auf der Webseite, in der Zeitung (hier MZ), in der Mitgliederzeitschrift (dem Vereinsprogrammheft) und durch Aushang an der Anschlagtafel des Vereins in Pielenhofen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)      Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen. Über Anträge, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme der Anträge ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4)       Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)       Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

(6)       Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Neuwahlen übernimmt ein Wahlleiter für die Dauer des Wahlgangs die Versammlungsleitung. Dazu bestimmt dieser die notwendigen Helfer für die Durchführung der einzelnen Wahlgänge.

(7)       Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8)       Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende sind jeweils in geheimer schriftlicher Abstimmung einzeln zu wählen. Die weiteren Vorstand- und Ausschussmitglieder werden per Akklamation gewählt.

(9)       Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(10)     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  2. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
  3. Wahl von Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,
  5. Beschlussfassung über das Beitragswesen und Rücklagenbildung
  6. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,
  7. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(11)     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12     Kassenprüfung

(1)       Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2)       Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.

(3)       Sonderprüfungen sind möglich.

(4)       Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

 

§ 13     Haftung

(1)       Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)       Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 14     Datenschutz

(1)       Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Skikurse und Listen für die Organisation und Durchführung der  verschiedener Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Vereins. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2)       Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)       Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4)       Der Verein hat außerdem Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(5)       Im Zusammenhang mit seinen sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Teilnehmerlisten für Sportveranstaltungen, Teilnehmerlisten Ausfahrten, Wahlergebnisse sowie bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sonstigen Gründen (z.B. Nachweis Alter bei Skipässen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(6)       Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7)       Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. Dabei hat jedes Mitglied im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(8)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 15     Ehrungen

  • Der Ehrenzeitraum zählt ab dem Tag, an dem das Mitglied dem Verein beigetreten ist. Das Eintrittsdatum wird in der Beitrittserklärung schriftlich festgehalten.
  • Den Ehrenmodus beschließt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

 

§ 16 Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine externe Geschäfts-, Finanz-, Ehrengerichts- und Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. Zusätzlich kann der Vorstand eine organinterne Geschäftsordnung für die Abläufe innerhalb des Vereins und den notwendigen Handlungsmöglichkeiten erlassen.

 

§ 17     Auflösung des Vereines

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)       Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde Pielenhofen.

 

§ 18     Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 19     Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 21.04.2018 beschlossen und ersetzt die alte Satzung vom 01.10.2010. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.